Nach über 50 Jahren ihres Bestehens präsentiert sich die Kanzlei künftig im neuen Gewand. Mit einem eigenen Logo, einem ansprechenden Design und einer neuen Webseite zeigt sich das Team mit seinem vielfältigen Beratungsangebot nun auch auf allen Geschäftspapieren und digital von seiner besten Seite.

„In unserer Branche profitieren wir vor allem von den Weiterempfehlungen unserer Mandanten. Mit unserem neuen Erscheinungsbild und der Webseite geben wir interessierten Unternehmen und Privatpersonen gleich einen ersten Einblick in unsere Arbeitsweise und schaffen so Vertrauen.“
erklärt Geschäftsführer Andreas Besser. Über die visuelle Veränderung hinaus wird er mit dem Angebot der Unternehmensberatung künftig auch das Portfolio der Kanzlei ausbauen und das bestehende Netzwerk stärken und erweitern.

Die Webseite bietet den Mandanten und Nutzern auch einige zusätzliche Services: In Zukunft können sie sich dort über aktuelle gesetzliche Änderungen mit steuerlicher Relevanz informieren und finden hilfreiche Links und Empfehlungen zum Thema Steuerrecht.

Leitsatz: Eine direkte Spende an den Papst darf die Steuer nicht mindern.

Während einer Generalaudienz im Vatikan, übergab ein Steuerpflichtiger Papst Benedikt persönlich einen Scheck in Höhe von EUR 50.000. Die Spendenbescheinigung über den Betrag wurde vom „Staatssekretär seiner Heiligkeit“ ausgestellt. Als Ausstellungsort wurde der Vatikan angegeben.

Die mit der Steuererklärung eingereichte Spendenbescheinigung wurde beim Erlass des Steuerbescheides vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Die Begründung: Der Spendenempfänger ist nicht die katholische Kirche in Deutschland, sondern der Vatikanstaat. Und der Vatikanstaat gehört weder der EU noch dem Europäischem Wirtschaftsraum an. Damit ist die Spende weder nach deutschem noch nach europäischem Recht steuerlich abziehbar. Das Finanzgericht (FG) Köln gab dem Finanzamt Recht. Eine Revision durch den Bundesfinanzhof ist aber möglich.

Quelle: FG Köln Urteil vom 15.01.2014 AZ 13 K 3735/10
(DiVa)

Leitsatz: Wenn ein Unternehmer bewusst ganz oder teilweise „ohne Rechnung“ arbeitet und damit gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, besteht kein Anspruch auf die mit dem Kunden vereinbarte Bezahlung.

Ein Elektromeister vereinbarte für Arbeiten im Haus des Auftraggebers einen Werklohn von EUR 13.800 (einschließlich 19% Mehrwertsteuer) und eine Barzahlung von EUR 5.000, die nicht auf der Rechnung auftauchen sollte. Als die Arbeiten erledigt waren, kam es nicht zur vollständigen Bezahlung, sondern zum Streit zwischen beiden Parteien.

Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Hier wurde festgestellt, dass mit dem absichtlichen Gesetzesverstoß die EUR 5.000 unversteuert zu lassen, der gesamte Werkvertrag nichtig wird und damit ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht mehr besteht.

Die Möglichkeit des Unternehmers, einen Wertersatz für seine erbrachten Leistungen und verbauten Materialien zu erhalten, haben die Richter ebenfalls ausgeschlossen. Die Begründung: Um die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, muss bei einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot das Gesetz strikt ausgelegt werden.

Quelle: BGH Urteil vom 10.04.2014 AZ VII ZR 241/13
(DiVa)

Leitsatz: In Rechnungen kann auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen.

Sie wissen, dass die Mehrwertsteuer nur aus ordnungsgemäß erstellen Rechnungen anrechenbar ist. Ein Unternehmer hatte Rechnungen erhalten, in denen die Leistungsbeschreibung selbst fehlte, aber auf die zugrunde liegenden Vertragsunterlagen verwiesen. Die Vertragsunterlagen waren den Rechnungen nicht angehängt.

Das Finanzamt versagte einem Steuerpflichtigen nach einer Steuerfahndungsprüfung den Abzug der Mehrwert-
steuerbeträge und das Finanzgericht bestätigte dies. Die Richter des fünften Senats beim Bundesfinanzhof waren anderer Meinung als Finanzamt und Finanzgericht. Sie stellten fest: Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung ($ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungs-
dokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet. Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt sein.

Quelle: BFH Urteil vom 16.01.2014 AZ V R 28/13
(DiVa)