Leitsatz: In Rechnungen kann auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen.

Sie wissen, dass die Mehrwertsteuer nur aus ordnungsgemäß erstellen Rechnungen anrechenbar ist. Ein Unternehmer hatte Rechnungen erhalten, in denen die Leistungsbeschreibung selbst fehlte, aber auf die zugrunde liegenden Vertragsunterlagen verwiesen. Die Vertragsunterlagen waren den Rechnungen nicht angehängt.

Das Finanzamt versagte einem Steuerpflichtigen nach einer Steuerfahndungsprüfung den Abzug der Mehrwert-
steuerbeträge und das Finanzgericht bestätigte dies. Die Richter des fünften Senats beim Bundesfinanzhof waren anderer Meinung als Finanzamt und Finanzgericht. Sie stellten fest: Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung ($ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungs-
dokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet. Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt sein.

Quelle: BFH Urteil vom 16.01.2014 AZ V R 28/13
(DiVa)