Leitsatz: Wenn ein Unternehmer bewusst ganz oder teilweise „ohne Rechnung“ arbeitet und damit gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, besteht kein Anspruch auf die mit dem Kunden vereinbarte Bezahlung.

Ein Elektromeister vereinbarte für Arbeiten im Haus des Auftraggebers einen Werklohn von EUR 13.800 (einschließlich 19% Mehrwertsteuer) und eine Barzahlung von EUR 5.000, die nicht auf der Rechnung auftauchen sollte. Als die Arbeiten erledigt waren, kam es nicht zur vollständigen Bezahlung, sondern zum Streit zwischen beiden Parteien.

Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Hier wurde festgestellt, dass mit dem absichtlichen Gesetzesverstoß die EUR 5.000 unversteuert zu lassen, der gesamte Werkvertrag nichtig wird und damit ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht mehr besteht.

Die Möglichkeit des Unternehmers, einen Wertersatz für seine erbrachten Leistungen und verbauten Materialien zu erhalten, haben die Richter ebenfalls ausgeschlossen. Die Begründung: Um die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, muss bei einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot das Gesetz strikt ausgelegt werden.

Quelle: BGH Urteil vom 10.04.2014 AZ VII ZR 241/13
(DiVa)