Leitsatz: Eine direkte Spende an den Papst darf die Steuer nicht mindern.
Während einer Generalaudienz im Vatikan, übergab ein Steuerpflichtiger Papst Benedikt persönlich einen Scheck in Höhe von EUR 50.000. Die Spendenbescheinigung über den Betrag wurde vom „Staatssekretär seiner Heiligkeit“ ausgestellt. Als Ausstellungsort wurde der Vatikan angegeben.
Die mit der Steuererklärung eingereichte Spendenbescheinigung wurde beim Erlass des Steuerbescheides vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Die Begründung: Der Spendenempfänger ist nicht die katholische Kirche in Deutschland, sondern der Vatikanstaat. Und der Vatikanstaat gehört weder der EU noch dem Europäischem Wirtschaftsraum an. Damit ist die Spende weder nach deutschem noch nach europäischem Recht steuerlich abziehbar. Das Finanzgericht (FG) Köln gab dem Finanzamt Recht. Eine Revision durch den Bundesfinanzhof ist aber möglich.
Quelle: FG Köln Urteil vom 15.01.2014 AZ 13 K 3735/10
(DiVa)